Satzung

                                                                                             Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Abbenrode(gegr.1877)

 

§ 1 Organisation und Aufgaben

 

1. Die Freiwillige Feuerwehr ist eine Einrichtung der Gemeinde.

2. Der Leiter der Freiwillige Feuerwehr ist

    a. für die Gemeinde Abbenrode der Gemeindewehrleiter

 

3. Die Aufgaben der Freiwillige Feuerwehr sind das  Retten, Löschen, Bergen und Schützen  von Menschen, Tieren und Sachwerten .

 

§ 2 Der Gemeindewehrleiter

 

1. Der Gemeindewehrleiter leitet die Freiwillige Feuerwehr. Er ist im Dienst Vorgesetzter ihrer Mitglieder. Im Einzelnen regeln sich seine Dienstobliegenheiten nach der von der Gemeinde erlassenen „Dienstanweisung für den Gemeindewehrleiter ‘’. Der Gemeindewehrleiter wird im Verhinderungsfall in all seinen Dienstobliegenheiten durch den Stellvertreter des Gemeindewehrleiters vertreten.

 

2. Der örtliche Rat beschließt auf Vorschlag der Mitgliederversammlung und nach Anhörung des Kreisbrandmeisters über die Ernennung des Gemeindewehrleiters und des Stellvertreter des Gemeindewehrleiters. Der Gemeindewehrleiter und seinStellvertreter müssen aktive Mitglieder der Freiwillige Feuerwehr sein; zumindesteiner von ihnen soll nicht regelmäßig aus beruflichen Gründen vom Wohnort abwesend sein. Sie sind für die Dauer von 6 Jahren zu ernennen.

 

3. Der Gemeindewehrleiter und sein Stellvertreter müssen mindestens die Befähigung zum Brandmeister gemäß der Laufbahnbestimmung für die Freiwilligen  Feuerwehren des Landes Sachsen- Anhalt haben.Wer das Ehrenamt des Gemeindewehrleiter übernehmen soll, aber diese Befähigung nicht besitzt kann ausnahmsweise von der Gemeinde im Einverständnis mit dem Kreisbrandmeister bis zur Ableistung der erforderlichen Lehrgänge , höchstens jedoch für die Dauer eines Jahres mit der Wahrung der Dienstobligenheiten des Gemeindewehrleiter beauftragt werden.

 

§  3 Führer taktischerFeuerwehreinheiten

 

1. Der Gemeindewehrleiter bestellt aus den aktiven Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr nach deren Anhörung die für den örtlichen Bereich erforderlichen Gruppen- bzw. Truppführer ( Führer taktischer Feuerwehreinheiten ) und deren Stellvertreter.

 

§  4 Das Ortskommando

 

1. Das Ortskommando unterstützt den Gemeindewehrleiter bei seinen Dienstobligenheiten.

 

2. Dem Ortskommando obliegen auf der Ortsebene folgende Aufgaben :

    a. Mitwirkung bei der Festlegung des Bedarfs an Geräten und technischen Einrichtungen für die Bekämpfung von Bränden und Durchfürung von Hilfeleistungen.

    b. Mitwirkung bei der Erstellung des Haushaltsvorschlages der Gemeinde ( Abschnitt: FreiwilligeFeuerwehr )

    c. Überwachung der Pflege und Wartung der Geräte und Ausrüstungs-gegenstände sowie Mitwirkung bei der Durchsetzung der Unfallverhütungsvorschriften für Feuerwehren und sonstige Sicherheitsbestimmungen.

    d. Mitwirkung bei der Aufstellung von örtlichen Alarmplänen und Plänen für die Löschwasserversorgung sowie deren ständige Aktualisierung

    e. Überwachung und Durchführung der laufenden Schulung der Mitglieder der Feuerwehr sowie die Beratung bei der Entsendung zu Lehrgängen an die Feuerwehrschulen

    f. Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von Übungen

    g. Der Sicherheitsbeauftragte überwacht während des Dienstbetriebes die Einhaltung derSicherheitsvorschriften. Er übernimmt die Schulung in Absprache mit dem Gemeindewehrleiter. Der Sicherheitsbeauftragte überwacht die Umsetzung von Änderungen der Sicherheitsvorschriften.

 

3. Das Ortskommando entscheidet über die Aufnahme eines Bewerbers, der in die Freiwillige Feuerwehr als aktives Mitglied, als passives Mitglied oder alsMitglied der Jugendabteilung eintreten will, sowie über die Überführung eines aktiven Mitglieds in die Altersabteilung.

 

4. Das Ortskommando besteht aus dem Wehrleiter als Vorsitzenden, dem Stellvertreterden Wehrleiter, dem Gruppenführer, dem Sicherheitsbeauftragten, dem Schriftführer, dem Kassenwart, dem Gerätewart, dem Jugendwart und dem Zeugwart.Der Schriftführer und der Kassenwart können von einem aktiven oder passiven Mitglied übernommen werden. Der Sicherheitsbeauftragten, der Gerätewart, der Zeugwart und der Jugendwart werden vom Wehrleiter aus den aktiven Mitgliedernder Freiwillige Feuerwehr nach Anhörung der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren zu Beisitzern bestellt.

 

5. Das Ortskommando wird vom Gemeindewehrleiter bei Bedarf zu einer Sitzung einberufen. Der Wehrleiter hat das Ortskommando hierzu einzuberufen, wenn die Hälfte seiner Beisitzer dies unter Angagabe eines Grundes verlangen.

 

6. Über jedeSitzung des Ortskommando ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Wehrleiterund dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§  5 Kameradschaftskasse

 

1. Die Freiwillige Feuerwehr führt eine Kameradschaftskasse.

 

2. Unterstützung,Spenden und von der Mitgliederversammlung der Wehr beschlossene Mitgliedsbeiträge sowie Ordnungsgelder sind der Kameradschaftskasse zuzuführen.

 

3. Für die ordnungsgemäße Führung der Kameradschaftskasse ist der Kassenwart verantwortlich.

 

4. Die Kameradschaftskasse ist einmal jährlich von zwei Kassenprüfern auf ordnungsgemäße Führung zu überprüfen.

 

5. Die Kassenprüfer werden für 3 Jahre gewählt, wobei immer aktive und passive Mitglieder als Kassenprüfer tätig werden.

 

6. Mitgliedsbeitrag beträgt für

    a. aktiveMitglieder             15.00  €

    b. passiveMitglieder          15.00  €

    c. Altersabteilung                15.00  €

    d. FörderndeMitglieder

       i.  die Höhe legt jedes Fördernde Mitglied für sich selber fest – mindestens jedoch  15.00 €

 

7. Mitglieder ohne eigenes Einkommen (Schüler,Lehrlinge) sind beitragsfrei.

 

8. Die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages erfolgt durch Lastschriftverfahren

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9. Die Zahlung hat bis Ende April auf das Konto

    a. Bank:Volksbank  Nordharz eG – Lochtum

    b. BLZ:26890019

    c. Kto-Nr.:98333000  zu erfolgen

 

§  6 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung beschließt in den in dieser Satzung näher bezeichneten Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit dafür nicht der Gemeindewehrleiter oder das Ortskommando zuständig ist. Insbesondere obliegen der Mitgliederversammlung :

    a. die Entgegennahme des Jahresberichtes

    b. die Überwachung der Dienstbeteiligung

    c. die Wahl der Kassenprüfer

    d. die Entscheidung über die Berufung von Ehrenmitgliedern

    e. Die Mitglieder können Vorschläge zur Einreichung des Ehrenzeichen der Freiwilligen Feuerwehr des Landes Sachsen-Anhalt abgeben. Die Mitglieder können Vorschläge für Urkunden. Auszeichnungen und Anerkennungen dem Ortskommando abgeben.

 

2. Die Mitgliederversammlung wird auf der Ortsebene vom Gemeindewehrleiter bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn der Verwaltungsausschuss oder ein Drittel der Mitglieder der Wehr dies unter Angabedes Grundes verlange. An der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied der Wehrteilnehmen. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vorher ortsüblich unter Mitteilung der Tagesordnung bekannt zu geben.

 

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Gemeindewehrleiter geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder(siehe § 6  Abs. (4)   ) anwesend ist.

 

4. Jede saktive Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragen werden kann ( Stimmberechtigtes Mitglied). Die Mitglieder der Altersabteilung, die Mitglieder der Jugendabteilung, die passiven und Fördernden Mitglieder haben lediglich eine beratende Stimme.

 

5. Es wird offen abgestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.Beschlüsse werden mit Einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

6. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Gemeindewehrleiter zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung ist dem Bürgermeister zuzuleiten.

 

§  7 Aktive Mitglieder

 

1. Taugliche und unbescholtene Einwohner der Gemeinde über 18 Jahre können als aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr am Einsatzdienst teilnehmen. Wer das 16.Lebensjahr vollendet hat, kann als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr an der Ausbildung teilnehmen. Bewerber für den aktiven Dienst sollten das 45.Lebensjahr nicht überschritten haben.

 

2. Aufnahmegesuche sind an das Ortskommando zu richten. Die Gemeinde kann ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand des Bewerbers anfordern, die Kosten dafür Trägt dieGemeinde.

 

3. Über die Aufnahme eines Bewerbers entscheidet das Ortskommando( § 4, Abs. 1 ). DieRichtlinien für die Gliederung der Feuerwehren sind hierbei zu beachten. Die Gründe für die Ablehnung eines Aufnahmegesuches brauchen nicht bekannt gegeben zu werden.

 

4. Der aufgenommene Bewerber wird vom Gemeindewehrleiter als      Feuerwehrmann-Anwärter auf eine Probezeit von einem Jahr verpflichtet.

 

5. Nach erfolgter Ausbildung und einwandfreiem Verhalten beschliesst das Ortskommandoüber die endgültige Aufnahme eines Mitgliedes. Bei der endgültigen Aufnahme hat das neue Mitglied folgende schriftliche Erklärung abzugeben : Ich versprechemeine freiwillig übernommenen Pflichten pünktlich und gewissenhaft zu erfüllen und jederzeit eine gute Kameradschaft zu halten. Der Gemeindewehrleiter hat den Bürgermeister von der endgültigen Aufnahme eines neuen Mitgliedes zu unterrichten.

 

6. Im Falle seines Zuzuges in die Gemeinde hat der Bewerber, der nachweislich bereits der Freiwilligen Feuerwehr seines früheren Wohnortes als aktives Mitglied angehört hat, nicht erneut eine Probedienstzeit abzuleisten, er ist mit seinen letzten Dienstgrad aufzunehmen, sofern Stellenplan oder Gliederung der Wehr dieszulassen.

 

7. Mitglieder der Jugendabteilung, die das 18. Lebensjahr überschritten haben, sind als aktive Mitglieder ohne Probezeit zu übernehmen, wenn sie der Jugendabteilung mindestens ein Jahr angehört haben. Die Vorschriften des § 7 Abs. 1; 2; 3 und 5 sind auch in diesem Falle zu beachten.

 

§  8 Mitglieder der Altersabteilung

 

1. Aktive Mitglieder sind in die Altersabteilung zu überführen, wenn sie das 65.Lebensjahr vollendet haben. Aktive Mitglieder können auf ihren Antrag in die Altersabteilung überführt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben (§ 4 Abs. 2 ) beachten.

 

2. Aktive Mitglieder können auf ihren Antrag und auf Beschluß des Ortskommando in die Altersabteilung überführt werden, wenn sie den aktiven Dienst aus gesundheitlichen Gründen nachweisbar nicht mehr ausüben können.

3. Der  § 7 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

 

 §  9 Mitglieder der Jugendabteilung

 

1. Taugliche und unbescholtene Jugendliche aus der Gemeinde im Alter von 10 bis 18 Jahren können Mitglieder der Jugendabteilung werden, wenn sie die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorlegen ( § 4, Abs. 2 ).

 

2. Für dieAufnahme von Bewerbern in die Jugendabteilung gilt §7, Abs. 2, 3 und 6entsprechend.

 

§  10 Ehrenmitglieder

 

1. Feuerwehrmänner und sonstige Einwohner des Ortes, die sich besondere Verdienste um den kommunalen Feuerschutz erworben haben, können auf Vorschlag des Ortskommando durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. (§7 Abs.6ist sinngemäß anzuwenden)

 

2. Ab dem70. Lebensjahr sind Kameraden durch Beschluß der Mitgliederversammlung als Ehrenmitglieder zu ernennen. Mitglieder der Altersabteilung können bei Vorliegen außergewöhnlicher Gründe auch vor dem 70. Lebensjahr auf Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§  11 Passiv und Fördernde Mitglieder

 

1. Die Freiwillige Feuerwehr Abbenrode kann passive und fördernde Mitglieder aufnehmen; über die Aufnahme entscheidet das Ortskommando.

 

§  12 Rechte undPflichten der Mitglieder

 

1. Der Dienst in der Freiwillige Feuerwehr ist ehrenamtlich. Für den Ersatz der Auslagen und die Erstattung bei Verdienstausfall gelten die Vorschriften des Brandschutzgesetzes des Landes Sachsen- Anhalt.

 

2. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, ihre freiwillig übernommenen Aufgabengewissenhaft zu erfüllen. Sie haben die vom Gemeindewehrleiter im Rahmen der Aufgaben der Feuerwehr gegebenen Anordnungen jederzeit zu befolgen. Die Mitglieder der Altersabteilung brauchen unbeschadet der ihnen gemäß §330 c,StGB obliegenden allgemeinen Hilfeleistungspflicht nicht an den vom Wehrleiterangeordneten feuerwehr-technischen Übungs-u. Einsatzdienst teilzunehmen. Die Mitglieder der Jugendabteilung dürfen nur an den für sie vorgesehenen Übungsdienst teilnehmen, und im Rahmen der vom Wehrleiter angeordneten Feuerwehreinsätze und zu Hilfeleistungen außerhalb der Gefahrenzone eingesetzt werden.

 

3. Jedes Mitglied hat die ihm von der Gemeinde überlassenen Bekleidungs- undAusrüstungsgegenstände sowie die Geräte pfleglich und schonend zu behandeln.Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung von Bekleidungs- undAusrüstungsgegenständen sowie von Geräten kann die Gemeinde den Ersatz des entsprechenden Schaden verlangen. Dienstbekleidung darf außerhalb des Dienstes nicht getragen werden.

 

4. Die Mitglieder sind gegen Unfall im Feuerwehrdienst nach den gesetzlichen Bestimmungen in der Feuerwehrunfallkasse (FUK) versichert. Jedes Mitglied ist verpflichtet die Unfallvorschriften für den Feuerwehrdienst zu kennen und genauzu beachten. Tritt ein Unfall im Feuerwehrdienst ein, so ist dies innerhalb der darauf folgenden 24 Stunden über den Wehrleiter, dem Sicherheitsbeauftragten,dem Bürgermeister der FUK zu melden. Dies gilt auch für Erkrankungen, die erkennbar auf den Feuerwehrdienst zurückzuführen sind.

 

5. Stellt ein Mitglied fest, das ihm während des Feuerwehrdienstes ein Schaden an seinem Eigentum entstanden ist so ist dies über dem Wehrleiter dem Bürgermeisterunverzüglich zu melden. 

               

§  13 Ernennungen und Beförderungen

 

1. Ernennungen und Beförderungen dürfen nur im Rahmen der Gliederung der Feuerwehren und der Laufbahnordnung für die Freiwilligen Feuerwehren im Land Sachsen-Anhalt vorgenommen werden.

 

2. Beförderungen innerhalb der Ortsfeuerwehr bis zum Dienstgrad Hauptfeuerwehrmann spricht der Wehrleiter im Einvernehmen mit dem Ortskommando aus. Für Beförderungen vom Dienstgrad  Löschmeister an aufwärts ist der Kreisbrandmeister zuständig.

3. Verleihung des Titel  Ehrenwehrleiter der Gemeinde Abbenrode. Auf Vorschlag des Ortskommando entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verleihung dieses Titels, an einen in Ehren aus dem Amt geschiedenen Wehrleiter. Die Verleihung dieses Titels nimmt der Bürgermeister vor.

 

§  14 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet außer durch den Tot durch :

    a. eine schriftliche Austrittserklärung

    b. Geschäftsunfähigkeit

    c. Ausschluß

    d. Auflösung der Freiwilligen Feuerwehr

 

2. Der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr kann zu jedem Vierteljahresende erfolgen; die Austrittserklärung ( Abs.1, Buchstabe b ) ist gegenüber dem Ortskommando einen Monat vor Ablauf der Frist schriftlich abzugeben.

 

3. Über den Ausschluß eines Mitgliedes ( Abs.1, Buchstabe b) beschliesst die Mitgliederversammlung ( § 6 ). Der Beschluß ist dem Betroffenen durch den Wehrleiter schriftlich mitzuteilen.

 

4. Das Ausscheiden eines Mitgliedes ( Abs.1 Buchstabe a und b ) hat der Wehrleiter dem Stadtbrandmeister schriftlich anzuzeigen.

 

5. Im Falle des Ausscheidens eines aktiven Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr sind innerhalb einer Woche Dienstbekleidung und Ausrüstungsgegenstände beim Wehrleiter abzugeben.

 

6. Auf Antrag des Ortskommando und im Einvernehmen mit dem Kreisbrandmeister kann die Gemeinde dem Einwohner, der Ehrenvoll aus der Freiwilligen Feuerwehrausscheidet, das Recht zum Tragen der Dienstbekleidung bei besonderen mit dem Feuerwehrdienst verbundenen Anlässen verleihen.

 

§15 Findung und Aufstellung der Kandidaten für die Wahl zur Gemeindevertretung

 

1. 6 Monate vor der Wahl zur Gemeindevertretung ist eine                 Mitgliederversammlung einzuberufen und durchzuführen.

 

2. Die Regelungen des § 6 Abs. (2) haben Gültigkeit.

 

3. Jedes Mitglied unserer Wehr ist berechtigt Kandidaten zu benennen.

 

4. Jedes Mitglied unserer Wehr ist stimmberechtigt und hat eine Stimme.

 

5. Die Mitgliederversammlung stimmt darüber ab ob offen oder geheim gewählt wird. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

 

6. Die vorgeschlagenen Kandidaten werden auf eine Liste gesetzt und jedes Stimmberechtigte Mitglied kann einen Vorschlag seine Stimme geben. Nach dem Auszählen der Stimmen wird die Kandidatenliste erstellt, wobei die erreichten Stimmen den Platz auf der Liste bestimmen.

 

7. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl zwischen den betroffenen  Kandidaten durchgeführt.

 

8. Die Anzahl der aufzustellenden Kandidaten kann max. 6 Personen sein.

 

§ 16 Inkrafttreten

 

1. Diese Satzung tritt am Tage der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.